Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7 erfllt sind:

Die angegebenen Mengen sind die maximal zulssigen Mengen je Versandstck.

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2), Fssern (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2 und 1D) oder Kanistern (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Auenverpackungen;

(2) Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1G, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1 und 3H2) als Einzelverpackungen;

(3) Kombinationsverpackungen mit Innengefen aus Kunststoff (6HA1, 6HA2, 6HB1, 6HB2, 6HC, 6HD1, 6HD2, 6HG1, 6HG2, 6HH1 und 6HH2).



Die hchstzulssigen Mengen je Verpackung/Versandstck fr die Verpackungsmethode OP7 sind:

                               | OP1 | OP2 1)| OP3 | OP4 1)|  OP5 |  OP6 |  OP7 |  
-------------------------------|-----|-------|-----|-------|------|------|------|
hchstzulssige Nettomasse (kg)| 0.5 | 0.5/10|  5  | 5/25  |  25  |  50  |  50  | 
fr feste Stoffe und fr zu-   |     |       |     |       |      |      |      |
sammengesetzte Verpackungen    |     |       |     |       |      |      |      |
(flssige und feste Stoffe)    |     |       |     |       |      |      |      |
-------------------------------|-----|-------|-----|-------|------|------|------|
hchstzulssiger Inhalt in     | 0.5 |   -   |  5  |   -   |  30  |  60  |  60  | 
Liter fr flssige Stoffe 3)   |     |       |     |       |      |      |      |

1) Wenn zwei Werte angegeben sind, gilt der erste fr die hchstzulssige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite fr die hchstzulssige Nettomasse des vollstndigen Versandstcks.
3) Viskose flssige Stoffe werden wie feste Stoffe behandelt, wenn die in der Begriffsbestimmung fr "flssige Stoffe" in 1.2.1 angegebenen Kriterien nicht erfllt werden.

Zustzliche Vorschriften:
1. Verpackungen aus Metall, einschlielich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Auenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen drfen nur fr die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet werden.
2. In zusammengesetzten Verpackungen drfen Gefe aus Glas nur mit einer hchstzulssigen Menge je Gef von 0,5 kg fr feste Stoffe oder 0,5 Liter fr flssige Stoffe als Innenverpackungen verwendet werden.
3. In zusammengesetzten Verpackungen darf das Polstermaterial nicht leicht entzndbar sein.
4. Die Verpackung fr ein organisches Peroxid oder einen selbstzersetzlichen Stoff, fr die der Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) erforderlich ist, muss auch den Vorschriften nach 4.1.5.10 und 4.1.5.11 entsprechen.


Zustzlich ist 4.1.7.1.4 zu beachten:

Fr neue organische Peroxide, neue selbstzersetzliche Stoffe oder neue Zubereitungen von bereits zugeordneten organischen Peroxiden oder von bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffen ist die geeignete Verpackungsmethode wie folgt zu bestimmen:

.3 ORGANISCHES PEROXID TYP D oder SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D:

Die Verpackungsmethode OP7 ist bei diesem Typ des organischen Peroxids oder des selbstzersetzlichen Stoffs anzuwenden.